Norm
StGB §156Rechtssatz
Eine Verfälschung der Bücher durch einen betrügerischen Kridatar, die nur die von ihm beiseite geschafften Vermögensbestandteile betrifft, ist nicht auch nach § 159 Abs 2 gesondert strafbar.Eine Verfälschung der Bücher durch einen betrügerischen Kridatar, die nur die von ihm beiseite geschafften Vermögensbestandteile betrifft, ist nicht auch nach Paragraph 159, Absatz 2, gesondert strafbar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0094827Dokumentnummer
JJR_19770614_OGH0002_0090OS00095_7600000_001