RS OGH 1977/6/14 4Ob352/77, 4Ob366/77

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Veröffentlicht am 14.06.1977
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Norm

UWG §9 C2

Rechtssatz

Bei einer der Umgangssprache entnommenen Gattungsbezeichnung ist es erforderlich, daß der weitaus überwiegende Teil der angesprochenen Verkehrskreise - und nicht etwa bloß ein nicht unbeträchtlicher Teil - in der von den Klägern geführten Unternehmensbezeichnung ein eindeutiger Hinweis auf das Unternehmen der Kläger erblickt, sodaß das Zeichen, wenn es von einem anderen Unternehmen verwendet wird, trotzdem dem Unternehmen der Kläger zugeschrieben wird. Die bloße Bekanntheit der Unternehmensbezeichnung oder der Umstand, daß sie sich im Geschäftsverkehr eingebürgert hat, reicht nicht aus, um diese ausschließlich auf das betreffende Unternehmen abgestellte und ihm allein zugeschriebene Wirkung der Bezeichnung annehmen zu können.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 352/77
    Entscheidungstext OGH 14.06.1977 4 Ob 352/77
  • 4 Ob 366/77
    Entscheidungstext OGH 18.10.1977 4 Ob 366/77
    Auch; Beisatz: Weinzierl (T1) Veröff: ÖBl 1978,40 (mit Anmerkung von Barger)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0078756

Dokumentnummer

JJR_19770614_OGH0002_0040OB00352_7700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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