RS OGH 1977/6/15 8Ob526/77

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Veröffentlicht am 15.06.1977
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Norm

ABGB §837 C

Rechtssatz

Können die Miteigentümer - auch wenn sie die Mehrheit bilden - die Verurteilung eines säumigen Mit- und Wohnungseigentümers zur Zahlung rückständigen Betriebs- und Heizungskosten an sie nicht verlangen, so ist auch unerheblich, ob sie ihre diesbezügliche Klage durch ihren Hausverwalter einbringen lassen oder nicht. Die Person des Vertreters vermag den Anspruch der Vertretenen nicht zu erweitern. Dieser - einzige - Unterschied gegenüber dem in der Entscheidung 1 Ob 73/75, 1 Ob 74/75 gelösten Fall vermag daher ein anderes rechtliches Ergebnis nicht zu begründen.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 526/77
    Entscheidungstext OGH 15.06.1977 8 Ob 526/77
    Veröff: ImmZ 1978,75 = MietSlg 29506/20

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0013757

Dokumentnummer

JJR_19770615_OGH0002_0080OB00526_7700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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