Norm
StPO §431Rechtssatz
Verstöße gegen die Bekanntmachungspflichten und Benachrichtigungspflichten des Abs 1 des § 431 StPO können durch Urteilszustellung an den gesetzlichen Vertreter samt entsprechender Belehrung saniert werden.Verstöße gegen die Bekanntmachungspflichten und Benachrichtigungspflichten des Absatz eins, des Paragraph 431, StPO können durch Urteilszustellung an den gesetzlichen Vertreter samt entsprechender Belehrung saniert werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0101698Dokumentnummer
JJR_19770615_OGH0002_0090OS00097_7700000_002