Norm
ABGB §1061Rechtssatz
Auch ohne besondere Vereinbarung können sich zusätzliche Verkäuferpflichten aus ergänzender Vertragsauslegung, vor allem auf Grund der redlichen Verkehrsübung, aber auch auf Grund der deutlich hervorgetretenen individuellen Zwecke und Interessen der Parteien ergeben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0020057Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
31.05.2010