RS OGH 1977/6/17 2Ob530/77, 1Ob680/80, 1Ob601/87, 1Ob140/97p, 7Ob13/01i, 3Ob267/09z

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Veröffentlicht am 17.06.1977
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Norm

ABGB §1061

Rechtssatz

Auch ohne besondere Vereinbarung können sich zusätzliche Verkäuferpflichten aus ergänzender Vertragsauslegung, vor allem auf Grund der redlichen Verkehrsübung, aber auch auf Grund der deutlich hervorgetretenen individuellen Zwecke und Interessen der Parteien ergeben.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0020057

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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