RS OGH 1977/6/21 9Os68/77, 11Os191/77, 11Os52/78, 12Os111/78, 13Os58/79, 13Os165/80, 13Os25/81, 13Os

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Veröffentlicht am 21.06.1977
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Norm

StGB §32

Rechtssatz

Die Schuld im Sinne des § 32 Abs 1 StGB erhält ihr Maß nicht allein von der ablehnenden inneren Einstellung des Rechtsbrechers gegenüber den rechtlich geschützten Werten, sondern auch von der schuldhaft begangenen strafbaren Handlung, vom objektiven Gewicht der verschuldeten Tat und damit der Schwere der Rechtsgutbeeinträchtigung, die die Schuld umfaßt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0090678

Dokumentnummer

JJR_19770621_OGH0002_0090OS00068_7700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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