Norm
StGB §32Rechtssatz
Die Schuld im Sinne des § 32 Abs 1 StGB erhält ihr Maß nicht allein von der ablehnenden inneren Einstellung des Rechtsbrechers gegenüber den rechtlich geschützten Werten, sondern auch von der schuldhaft begangenen strafbaren Handlung, vom objektiven Gewicht der verschuldeten Tat und damit der Schwere der Rechtsgutbeeinträchtigung, die die Schuld umfaßt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0090678Dokumentnummer
JJR_19770621_OGH0002_0090OS00068_7700000_001