RS OGH 2025/11/19 9Os68/77; 11Os191/77; 11Os52/78; 12Os111/78; 13Os58/79; 13Os165/80; 13Os25/81; 13O

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.06.1977
beobachten
merken

Rechtssatz

Die Schuld im Sinne des § 32 Abs 1 StGB erhält ihr Maß nicht allein von der ablehnenden inneren Einstellung des Rechtsbrechers gegenüber den rechtlich geschützten Werten, sondern auch von der schuldhaft begangenen strafbaren Handlung, vom objektiven Gewicht der verschuldeten Tat und damit der Schwere der Rechtsgutbeeinträchtigung, die die Schuld umfaßt.Die Schuld im Sinne des Paragraph 32, Absatz eins, StGB erhält ihr Maß nicht allein von der ablehnenden inneren Einstellung des Rechtsbrechers gegenüber den rechtlich geschützten Werten, sondern auch von der schuldhaft begangenen strafbaren Handlung, vom objektiven Gewicht der verschuldeten Tat und damit der Schwere der Rechtsgutbeeinträchtigung, die die Schuld umfaßt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0090678

Im RIS seit

21.06.1977

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2026
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten