Norm
AußStrG §16 BIII2aRechtssatz
Die Ansicht, daß unter "gehöriger Form" der letztwilligen Erklärung im Sinne des § 126 Abs 1 AußStrG bloß die äußere Form zu verstehen ist, ist nicht offenbar gesetzwidrig.Die Ansicht, daß unter "gehöriger Form" der letztwilligen Erklärung im Sinne des Paragraph 126, Absatz eins, AußStrG bloß die äußere Form zu verstehen ist, ist nicht offenbar gesetzwidrig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0085948Dokumentnummer
JJR_19770621_OGH0002_0030OB00555_7700000_001