Norm
BAG §17Rechtssatz
Die Lehrlingsentschädigung ist Entgelt im arbeitsrechtlichen Sinn, Forderungen auf Bezahlung der Lehrlingsentschädigung sind daher Dienstnehmerforderungen im Sinn des § 51 Abs 1 Z 2 lit a KO, wenn sie im letzten Jahr vor der Konkurseröffnung über das Vermögen des gemeinschuldnerischen Lehrherrn oder vor seinem Ableben entstanden sind und nicht gemäß § 46 KO Masseforderungen sind oder als solche gelten.Die Lehrlingsentschädigung ist Entgelt im arbeitsrechtlichen Sinn, Forderungen auf Bezahlung der Lehrlingsentschädigung sind daher Dienstnehmerforderungen im Sinn des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, KO, wenn sie im letzten Jahr vor der Konkurseröffnung über das Vermögen des gemeinschuldnerischen Lehrherrn oder vor seinem Ableben entstanden sind und nicht gemäß Paragraph 46, KO Masseforderungen sind oder als solche gelten.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: ArbeitnehmerforderungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0052822Dokumentnummer
JJR_19770621_OGH0002_0050OB00308_7700000_002