RS OGH 2013/5/8 5Ob515/77, 3Ob597/77, 2Ob542/82, 1Ob338/97f, 8Ob291/98x, 6Ob12/13b

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Veröffentlicht am 21.06.1977
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Norm

RAO §19a
  1. RAO § 19a heute
  2. RAO § 19a gültig ab 01.01.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 474/1990

Rechtssatz

Das gesetzliche Pfandrecht des Rechtsanwalts kann nur zugunsten seines Entlohnungsanspruches und Barauslagenersatzanspruches an der im Verfahren vor Gericht, einer anderen öffentlichen Behörde oder einem Schiedsgericht seinem Mandanten durch Entscheidung zugesprochen oder vergleichsweise zugesagten Kostenersatzforderung bestehen, nicht aber an Kostenersatzforderungen, die durch einen Vertrag (Vergleich, Anerkenntnis) mit ausschließlich materiell - privatrechtlichen Wirkungen begründet wurden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0072072

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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