Norm
ABGB §1167Rechtssatz
Wohnungseigentümer sind zur Klage wegen Gewährleistung und Schadenersatz gegen Professionisten legitimiert, wenn sie mit dem Wohnungseigentumsorganisator die Vereinbarung treffen, in die vom Wohnungseigentumsorganisator abgeschlossenen und noch abzuschließenden Verträge, insbesonders Architektenverträge, Bauverträge und sonstige Werkverträge einzutreten und die sich daraus ergebenden Verpflichtungen zu übernehmen. Der Übergang der Rechte aus den vom Wohnungseigentumsorganisator mit den Professionisten abgeschlossenen Verträgen ist von deren Zustimmung nicht abhängig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0021732Dokumentnummer
JJR_19770622_OGH0002_0010OB00618_7700000_001