RS OGH 1977/6/22 1Ob618/77, 1Ob690/84

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.06.1977
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Norm

ABGB §1167
ABGB §1405
WEG §23 Abs1
ZPO §1 Ac

Rechtssatz

Wohnungseigentümer sind zur Klage wegen Gewährleistung und Schadenersatz gegen Professionisten legitimiert, wenn sie mit dem Wohnungseigentumsorganisator die Vereinbarung treffen, in die vom Wohnungseigentumsorganisator abgeschlossenen und noch abzuschließenden Verträge, insbesonders Architektenverträge, Bauverträge und sonstige Werkverträge einzutreten und die sich daraus ergebenden Verpflichtungen zu übernehmen. Der Übergang der Rechte aus den vom Wohnungseigentumsorganisator mit den Professionisten abgeschlossenen Verträgen ist von deren Zustimmung nicht abhängig.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 618/77
    Entscheidungstext OGH 22.06.1977 1 Ob 618/77
    Veröff: MietSlg 29124
  • 1 Ob 690/84
    Entscheidungstext OGH 16.01.1985 1 Ob 690/84
    nur: Wohnungseigentümer sind zur Klage wegen Gewährleistung und Schadenersatz gegen Professionisten legitimiert, wenn sie mit dem Wohnungseigentumsorganisator die Vereinbarung treffen, in die vom Wohnungseigentumsorganisator abgeschlossenen und noch abzuschließenden Verträge, insbesonders Architektenverträge, Bauverträge und sonstige Werkverträge einzutreten und die sich daraus ergebenden Verpflichtungen zu übernehmen. (T1) Veröff: JBl 1985,622 = SZ 58/7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0021732

Dokumentnummer

JJR_19770622_OGH0002_0010OB00618_7700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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