Norm
ABGB §302 ARechtssatz
"Übernahme" ist nach dem Sprachgebrauch des ABGB das Gegenstück zu "Übergeben" ( vgl §§ 315, 425, 1050 ABGB ). Beide Handlungen zusammen ergeben den Tatbestand eines Verfügungsgeschäftes, sodaß der Tatbestand, an welchen die Haftung geknüpft ist, der eines Rechtsgeschäftes und zwar der eines Veräußerungsgeschäftes sein muß.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0010011Dokumentnummer
JJR_19770622_OGH0002_0010OB00584_7700000_001