RS OGH 1977/6/23 7Ob40/77

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Veröffentlicht am 23.06.1977
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Norm

KFG 1967 §64 Abs5
  1. KFG 1967 § 64 gültig von 01.01.1995 bis 31.10.1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/1997
  2. KFG 1967 § 64 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 505/1994
  3. KFG 1967 § 64 gültig von 24.08.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 654/1994
  4. KFG 1967 § 64 gültig von 01.07.1991 bis 23.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990
  5. KFG 1967 § 64 gültig von 01.10.1990 bis 30.06.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990

Rechtssatz

§ 64 Abs 5 KFG 1967 gewährt den Besitzern ausländischer Lenkerberechtigungen eine Ausnahme von der allgemeinen Verpflichtung, ein Fahrzeug im Inland nur mit einer inländischen Lenkerberechtigung zu lenken. Nach Ablauf der dort genannten Frist fällt diese Privilegierung weg. Es kann daher nicht von einer Schlechterstellung der Ausländer gesprochen werden.Paragraph 64, Absatz 5, KFG 1967 gewährt den Besitzern ausländischer Lenkerberechtigungen eine Ausnahme von der allgemeinen Verpflichtung, ein Fahrzeug im Inland nur mit einer inländischen Lenkerberechtigung zu lenken. Nach Ablauf der dort genannten Frist fällt diese Privilegierung weg. Es kann daher nicht von einer Schlechterstellung der Ausländer gesprochen werden.

Entscheidungstexte

Schlagworte

SW: Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0065527

Dokumentnummer

JJR_19770623_OGH0002_0070OB00040_7700000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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