Norm
KFG 1967 §64 Abs1Rechtssatz
Hat jemand neben anderen Wohnsitzen im Ausland auch einen ordentlichen Wohnsitz im Inland, dann ist § 64 Abs 5 KFG 1967 nicht mehr heranzuziehen; vielmehr besteht in diesem Fall die Verpflichtung, bei Lenkung eines Kraftwagens einen nach den österreichischen Rechtsvorschriften ausgestellten Führerschein zu besitzen.Hat jemand neben anderen Wohnsitzen im Ausland auch einen ordentlichen Wohnsitz im Inland, dann ist Paragraph 64, Absatz 5, KFG 1967 nicht mehr heranzuziehen; vielmehr besteht in diesem Fall die Verpflichtung, bei Lenkung eines Kraftwagens einen nach den österreichischen Rechtsvorschriften ausgestellten Führerschein zu besitzen.
VwGH vom 02.07.1970, 369/70; Veröff: EvBl 1971/220 S 129
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0065523Dokumentnummer
JJR_19770623_OGH0002_0070OB00040_7700000_002