RS OGH 1977/6/23 7Ob40/77

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.06.1977
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Norm

KFG 1967 §64 Abs2
2.KFGNov allg
  1. KFG 1967 § 64 gültig von 01.01.1995 bis 31.10.1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/1997
  2. KFG 1967 § 64 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 505/1994
  3. KFG 1967 § 64 gültig von 24.08.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 654/1994
  4. KFG 1967 § 64 gültig von 01.07.1991 bis 23.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990
  5. KFG 1967 § 64 gültig von 01.10.1990 bis 30.06.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990

Rechtssatz

Durch die 2.KFGNov BGBl 1974/286 hat § 64 Abs 6 KFG 1967 insofern eine Änderung erfahren, als die Erteilung der inländischen Lenkerberechtigung nicht einmal mehr von einem Ermittlungsverfahren abhängig ist. Hat die Behörde keine begründeten Bedenken hinsichtlich der Verkehrszuverlässigkeit, der geistigen und körperlichen Eignung und faktischen Befähigung des Ansuchenden, ist die Erteilung der österreichischen Lenkerberechtigung faktisch ein bloßer Formalakt.Durch die 2.KFGNov BGBl 1974/286 hat Paragraph 64, Absatz 6, KFG 1967 insofern eine Änderung erfahren, als die Erteilung der inländischen Lenkerberechtigung nicht einmal mehr von einem Ermittlungsverfahren abhängig ist. Hat die Behörde keine begründeten Bedenken hinsichtlich der Verkehrszuverlässigkeit, der geistigen und körperlichen Eignung und faktischen Befähigung des Ansuchenden, ist die Erteilung der österreichischen Lenkerberechtigung faktisch ein bloßer Formalakt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0065532

Dokumentnummer

JJR_19770623_OGH0002_0070OB00040_7700000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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