Norm
ABGB §933 IRechtssatz
Ein Gebäude, das nur vorübergehend für Zwecke einer Ausstellung errichtet worden war und bestimmungsgemäß hätte abgetragen werden sollen (wäre es nicht zuvor durch Brand vernichtet worden), gilt als bewegliche Sache.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0018890Dokumentnummer
JJR_19770623_OGH0002_0060OB00585_7700000_001