RS OGH 2025/9/11 7Ob592/77; 1Ob166/99i; 7Ob98/05w; 6Ob9/14p; 7Ob154/15w; 1Ob34/22i; 4Ob127/25t

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Veröffentlicht am 23.06.1977
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Norm

JN §58 Abs1
  1. JN § 58 heute
  2. JN § 58 gültig ab 01.05.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Rechtssatz

§ 58 Abs 1 JN ist auch dann anzuwenden, wenn der Kläger das (gänzliche oder teilweise) Erlöschen des auf eine Geldleistung gerichteten Unterhaltsanspruches geltend macht.Paragraph 58, Absatz eins, JN ist auch dann anzuwenden, wenn der Kläger das (gänzliche oder teilweise) Erlöschen des auf eine Geldleistung gerichteten Unterhaltsanspruches geltend macht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0046541

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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