Norm
JN §58 Abs1Rechtssatz
§ 58 Abs 1 JN ist auch dann anzuwenden, wenn der Kläger das (gänzliche oder teilweise) Erlöschen des auf eine Geldleistung gerichteten Unterhaltsanspruches geltend macht.Paragraph 58, Absatz eins, JN ist auch dann anzuwenden, wenn der Kläger das (gänzliche oder teilweise) Erlöschen des auf eine Geldleistung gerichteten Unterhaltsanspruches geltend macht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0046541Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
30.10.2025