Norm
ABGB §520Rechtssatz
Gefährdet der Vorerbe die Substanz des Substitutionsvermögens, dann hat der Nacherbe iS des § 520 ABGB einen Anspruch auf Sicherstellung. Dieser Anspruch ist im ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen.Gefährdet der Vorerbe die Substanz des Substitutionsvermögens, dann hat der Nacherbe iS des Paragraph 520, ABGB einen Anspruch auf Sicherstellung. Dieser Anspruch ist im ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0011923Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
06.03.2014