Beisatz: Unbeschadet der vom Ankläger vorgenommenen rechtlichen Beurteilung der angeklagten Tat (vgl Mayerhofer/Rieder, StPO 2.Auflage, Nr 16 zu § 314 und Nr 11 zu § 312). (T1) Veröff: SSt 55/80 = EvBl 1985/83 S 405
Auch; Beis wie T1; Beisatz: Der Schwurgerichtshof kann einem Rechtsfehler der Anklage, der darin besteht, dass irrtümlich von scheinbarer Idealkonkurrenz ausgegangen wird, im Rahmen der Fragestellung begegnen. (T2)