Norm
ABGB §7Rechtssatz
Nach herrschender Auffassung werden Auflagen als den Zuwendungsempfänger verpflichtende Nebenbestimmungen des Zuwendenden auch ohne besondere gesetzliche Regelung bei unentgeltlichen Geschäften unter Lebenden anerkannt; doch kann das in dieser Beziehung planwidrig unvollständige Gesetz im Wege der Analogie durch Heranziehung der Normen über die erbrechtliche Auflage nur insoweit ergänzt werden, als gerade in den für die rechtliche Bewertung maßgeblichen Hinsichten eine Ähnlichkeit der Tatbestände besteht, denn es kann nur Gleichartiges gleich behandelt werden ( hier: Übertragung eines Apothekenunternehmens ).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0008976Dokumentnummer
JJR_19770628_OGH0002_0050OB00618_7700000_002