Norm
VBG §35Rechtssatz
Eine Sonderregelung eines Vertrages nach § 36 VBG ist, wenn sie nur wegen des geringeren Beschäftigungsumfanges notwendig wurde, hinsichtlich des Abfertigungsanspruches nur bezüglich des Monatsentgeltes gerechtfertigt; sie darf den Abfertigungsanspruch an sich weder beseitigen noch beschränken.Eine Sonderregelung eines Vertrages nach Paragraph 36, VBG ist, wenn sie nur wegen des geringeren Beschäftigungsumfanges notwendig wurde, hinsichtlich des Abfertigungsanspruches nur bezüglich des Monatsentgeltes gerechtfertigt; sie darf den Abfertigungsanspruch an sich weder beseitigen noch beschränken.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0081558Dokumentnummer
JJR_19770628_OGH0002_0040OB00088_7700000_002