Norm
AußStrG §2 Abs2 Z1 BRechtssatz
Rechtsfragen hat der Außerstreitrichter immer dann zu lösen, wenn der zu beurteilende Sachverhalt klar ist oder sich auch ohne förmliches Beweisverfahren klären läßt; im Abhandlungsverfahren hat er sich in die Disposition der Beteiligten nur dann fürsorglich einzuschalten, wenn öffentliche Interessen dies erfordern.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0005827Im RIS seit
28.06.1977Zuletzt aktualisiert am
23.06.2023