RS OGH 1977/6/28 5Ob618/77

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Veröffentlicht am 28.06.1977
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Rechtssatz

Rechtsfragen hat der Außerstreitrichter immer dann zu lösen, wenn der zu beurteilende Sachverhalt klar ist oder sich auch ohne förmliches Beweisverfahren klären läßt; im Abhandlungsverfahren hat er sich in die Disposition der Beteiligten nur dann fürsorglich einzuschalten, wenn öffentliche Interessen dies erfordern.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0005827

Im RIS seit

28.06.1977

Zuletzt aktualisiert am

23.06.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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