RS OGH 1977/6/28 5Ob307/77

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Veröffentlicht am 28.06.1977
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Norm

AO §20d
  1. AO § 20d gültig von 01.01.1983 bis 30.06.2010 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 29/2010

Rechtssatz

Die Schadenersatzforderung gemäß § 20 d AO ist Ausgleichsforderung. Sie entsteht zwar erst durch eine Rechtshandlung des Schuldners nach der Verfahrenseröffnung, tritt jedoch an die Stelle einer Forderung anderen Inhalts, die zur Zeit der Verfahrenseröffnung schon bestanden hat. Die Schadenersatzforderung ist daher anzumelden, gibt Stimmrecht und wird vom Ausgleich betroffen.Die Schadenersatzforderung gemäß Paragraph 20, d AO ist Ausgleichsforderung. Sie entsteht zwar erst durch eine Rechtshandlung des Schuldners nach der Verfahrenseröffnung, tritt jedoch an die Stelle einer Forderung anderen Inhalts, die zur Zeit der Verfahrenseröffnung schon bestanden hat. Die Schadenersatzforderung ist daher anzumelden, gibt Stimmrecht und wird vom Ausgleich betroffen.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 307/77
    Entscheidungstext OGH 28.06.1977 5 Ob 307/77

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0051739

Dokumentnummer

JJR_19770628_OGH0002_0050OB00307_7700000_005
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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