Norm
ABGB §531Rechtssatz
Der in § 12 Apothekengesetz 1906, RGBl Nr 5/1907, zum Ausdruck gebrachte persönliche Charakter der Apothekenkozession (OGH in JBl 1911 Nr 2) läßt nur die Rechtsform der Personengesellschaften des Handelsrechtes - oder als reine Innengesellschaft eine bürgerlich rechtliche Gesellschaft oder eine stille Gesellschaft - mit alleiniger Vertretungsbefungnis und Geschäftsführungsbefugnis des Konzessionsträgers zu (SZ 7/139), der dann aber auch notwendigerweise Gesellschaftserstellung haben muß. Die Rechtsform einer juristischen Person ist jedenfalls unzuläßig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0018194Zuletzt aktualisiert am
30.10.2009