Rechtssatz
Produktion und Vertrieb von Waren bilden auch dann, wenn sie in organisatorisch voneinander getrennten Betrieben oder Betriebsabteilungen durchgeführt werden, im Sinne des § 9 ArbVG eine fachliche Einheit.Produktion und Vertrieb von Waren bilden auch dann, wenn sie in organisatorisch voneinander getrennten Betrieben oder Betriebsabteilungen durchgeführt werden, im Sinne des Paragraph 9, ArbVG eine fachliche Einheit.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0050895Dokumentnummer
JJR_19770628_OGH0002_0040OB00074_7700000_003