RS OGH 2002/8/29 4Ob74/77, 8ObA192/01w

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Veröffentlicht am 28.06.1977
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Rechtssatz

Produktion und Vertrieb von Waren bilden auch dann, wenn sie in organisatorisch voneinander getrennten Betrieben oder Betriebsabteilungen durchgeführt werden, im Sinne des § 9 ArbVG eine fachliche Einheit.Produktion und Vertrieb von Waren bilden auch dann, wenn sie in organisatorisch voneinander getrennten Betrieben oder Betriebsabteilungen durchgeführt werden, im Sinne des Paragraph 9, ArbVG eine fachliche Einheit.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0050895

Dokumentnummer

JJR_19770628_OGH0002_0040OB00074_7700000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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