RS OGH 1977/6/28 5Ob307/77

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Veröffentlicht am 28.06.1977
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Norm

AO §16
AO §20b
AO §20d

Rechtssatz

War das Rechtsverhältnis, aus dem durch die Erfüllungsablehnung nach § 20 b AO Schadenersatzansprüche nach § 20 d AO entstanden, sind bei Eröffnung des Ausgleichsverfahrens bereits existent, so sind die diesbezüglichen Forderungen nur durch die Ausgleichseröffnung und wirksame Erfüllungsablehnung bedingt.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 307/77
    Entscheidungstext OGH 28.06.1977 5 Ob 307/77

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0051537

Dokumentnummer

JJR_19770628_OGH0002_0050OB00307_7700000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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