RS OGH 1977/6/28 4Ob354/77

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Veröffentlicht am 28.06.1977
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Rechtssatz

Wer an vier Firmen maßgeblich beteiligt und in diesen tätig ist, muß als "Inhaber" oder "Leiter" dieser Unternehmen im Sinne des § 7 UWG angesehen werden.Wer an vier Firmen maßgeblich beteiligt und in diesen tätig ist, muß als "Inhaber" oder "Leiter" dieser Unternehmen im Sinne des Paragraph 7, UWG angesehen werden.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 354/77
    Entscheidungstext OGH 28.06.1977 4 Ob 354/77

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0079804

Dokumentnummer

JJR_19770628_OGH0002_0040OB00354_7700000_005
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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