Norm
UWG §7 F2Rechtssatz
Wer an vier Firmen maßgeblich beteiligt und in diesen tätig ist, muß als "Inhaber" oder "Leiter" dieser Unternehmen im Sinne des § 7 UWG angesehen werden.Wer an vier Firmen maßgeblich beteiligt und in diesen tätig ist, muß als "Inhaber" oder "Leiter" dieser Unternehmen im Sinne des Paragraph 7, UWG angesehen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0079804Dokumentnummer
JJR_19770628_OGH0002_0040OB00354_7700000_005