Norm
AO §16Rechtssatz
Entgegen dem ungenauen Wortlaut des § 20 Abs 3 KO entstehen die gegen die Konkursmasse wirksamen Vertragsverhältnisse nach §§ 21 bis 25 KO nicht erst nach Konkurseröffnung. Es handelt sich vielmehr nur um andere Erscheinungsformen schon vorher existenter - wenn auch bedingter - Ansprüche, die auch ohne Vorschrift des § 20 Abs 3 KO aufrechenbar wären. Es bedarf daher bezüglich der Aufrechnung der Schadenersatzansprüche des Ausgleichsgläubigers nach § 20 d AO keiner dem § 20 Abs 3 KO entsprechenden Bestimmung im Ausgleichsverfahren.Entgegen dem ungenauen Wortlaut des Paragraph 20, Absatz 3, KO entstehen die gegen die Konkursmasse wirksamen Vertragsverhältnisse nach Paragraphen 21 bis 25 KO nicht erst nach Konkurseröffnung. Es handelt sich vielmehr nur um andere Erscheinungsformen schon vorher existenter - wenn auch bedingter - Ansprüche, die auch ohne Vorschrift des Paragraph 20, Absatz 3, KO aufrechenbar wären. Es bedarf daher bezüglich der Aufrechnung der Schadenersatzansprüche des Ausgleichsgläubigers nach Paragraph 20, d AO keiner dem Paragraph 20, Absatz 3, KO entsprechenden Bestimmung im Ausgleichsverfahren.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0051524Dokumentnummer
JJR_19770628_OGH0002_0050OB00307_7700000_001