RS OGH 1977/6/28 5Ob307/77

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Veröffentlicht am 28.06.1977
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Norm

AO §16
  1. AO § 16 gültig von 01.01.1983 bis 30.06.2010 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 29/2010

Rechtssatz

Bei bedingten Forderungen findet eine Prüfung der Höhe des Stimmrechts von Amts wegen statt. Zufolge der subsidiär anzuwendenden Bestimmungen der §§ 92, 93 KO und der Analogie des § 137 Abs 2 KO kann für eine bedingte Forderung Stimmrecht für den vollen Betrag, für einen Teilbetrag oder gar nicht erteilt werden, dies nach Maßgabe der Wahrscheinlichkeit der Erfüllung der Bedingung.Bei bedingten Forderungen findet eine Prüfung der Höhe des Stimmrechts von Amts wegen statt. Zufolge der subsidiär anzuwendenden Bestimmungen der Paragraphen 92, 93, KO und der Analogie des Paragraph 137, Absatz 2, KO kann für eine bedingte Forderung Stimmrecht für den vollen Betrag, für einen Teilbetrag oder gar nicht erteilt werden, dies nach Maßgabe der Wahrscheinlichkeit der Erfüllung der Bedingung.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 307/77
    Entscheidungstext OGH 28.06.1977 5 Ob 307/77

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0051534

Dokumentnummer

JJR_19770628_OGH0002_0050OB00307_7700000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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