RS OGH 1977/6/28 4Ob74/77

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Veröffentlicht am 28.06.1977
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Rechtssatz

Fehlt es an der Möglichkeit einer fachlichen Abgrenzung der verschiedenen Betriebe oder Betriebsabteilungen des Arbeitgebers und ist dennoch infolge (freiwilliger) Mehrfach - Mitgliedschaft im Sinne des § 8 ArbVG seine mehrfache Kollektivvertragsunterworfenheit gegeben, dann kann § 9 ArbVG nicht - oder zumindest nicht unmittelbar - angewendet werden.Fehlt es an der Möglichkeit einer fachlichen Abgrenzung der verschiedenen Betriebe oder Betriebsabteilungen des Arbeitgebers und ist dennoch infolge (freiwilliger) Mehrfach - Mitgliedschaft im Sinne des Paragraph 8, ArbVG seine mehrfache Kollektivvertragsunterworfenheit gegeben, dann kann Paragraph 9, ArbVG nicht - oder zumindest nicht unmittelbar - angewendet werden.

Entscheidungstexte

  • RS0050860">4 Ob 74/77
    Entscheidungstext OGH 28.06.1977 4 Ob 74/77
    Veröff: DRdA 1979,41 = SozM IC,899 = Arb 9597 = IndS 1978 H6,1117 = ZAS 1979,20 (mit Anmerkung von Hanreich)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0050860

Dokumentnummer

JJR_19770628_OGH0002_0040OB00074_7700000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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