RS OGH 1977/6/29 8Ob99/77

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Veröffentlicht am 29.06.1977
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Norm

StVO §15 Abs1
StVO §17 Abs1

Rechtssatz

Der im § 17 Abs 1 StVO enthaltene Hinweis auf § 15 StVO bezieht sich ausdrücklich nur auf die Anzeige des Vorbeifahrens, die Einhaltung eines Sicherheitsabstandes und das Vorbeifahren an Schienenfahrzeugen, nicht aber auf die Generalklausel des § 15 Abs 1 StVO, wonach, von Ausnahmen des Abs 2 abgesehen, nur links überholt werden dürfen.Der im Paragraph 17, Absatz eins, StVO enthaltene Hinweis auf Paragraph 15, StVO bezieht sich ausdrücklich nur auf die Anzeige des Vorbeifahrens, die Einhaltung eines Sicherheitsabstandes und das Vorbeifahren an Schienenfahrzeugen, nicht aber auf die Generalklausel des Paragraph 15, Absatz eins, StVO, wonach, von Ausnahmen des Absatz 2, abgesehen, nur links überholt werden dürfen.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 99/77
    Entscheidungstext OGH 29.06.1977 8 Ob 99/77
    Veröff: ZVR 1978/144 S 200

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0073841

Dokumentnummer

JJR_19770629_OGH0002_0080OB00099_7700000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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