Norm
StVO §15 Abs1Rechtssatz
Der im § 17 Abs 1 StVO enthaltene Hinweis auf § 15 StVO bezieht sich ausdrücklich nur auf die Anzeige des Vorbeifahrens, die Einhaltung eines Sicherheitsabstandes und das Vorbeifahren an Schienenfahrzeugen, nicht aber auf die Generalklausel des § 15 Abs 1 StVO, wonach, von Ausnahmen des Abs 2 abgesehen, nur links überholt werden dürfen.Der im Paragraph 17, Absatz eins, StVO enthaltene Hinweis auf Paragraph 15, StVO bezieht sich ausdrücklich nur auf die Anzeige des Vorbeifahrens, die Einhaltung eines Sicherheitsabstandes und das Vorbeifahren an Schienenfahrzeugen, nicht aber auf die Generalklausel des Paragraph 15, Absatz eins, StVO, wonach, von Ausnahmen des Absatz 2, abgesehen, nur links überholt werden dürfen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0073841Dokumentnummer
JJR_19770629_OGH0002_0080OB00099_7700000_002