RS OGH 1977/6/30 7Ob577/77

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.06.1977
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Norm

ABGB §971
ABGB §1295 IIf7g
ABGB §1301
ABGB §1306
ABGB §1313

Rechtssatz

Wer bloß einen Raum in Leihe gibt, ist als Zuschauer der dortigen Veranstaltung nicht verpflichtet, gegen eine gefährliche Einzelhandlung eines an der Veranstaltung Beteiligten einzuschreiten. Er haftet daher nicht für die Verletzung eines Dritten, für den ihn nicht etwa eine sonstige Schutzpflicht trifft.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0019047

Dokumentnummer

JJR_19770630_OGH0002_0070OB00577_7700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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