Norm
ABGB §971Rechtssatz
Wer bloß einen Raum in Leihe gibt, ist als Zuschauer der dortigen Veranstaltung nicht verpflichtet, gegen eine gefährliche Einzelhandlung eines an der Veranstaltung Beteiligten einzuschreiten. Er haftet daher nicht für die Verletzung eines Dritten, für den ihn nicht etwa eine sonstige Schutzpflicht trifft.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0019047Dokumentnummer
JJR_19770630_OGH0002_0070OB00577_7700000_001