Norm
ABGB §870 DIIRechtssatz
Keine ungerechte und gegründete Furcht, wenn mit dem Unterbleiben einer Handlung gedroht wird, deren Unterlassung im rechtlich freien Belieben des Drohenden steht ( hier: Vergleichsabschluß in Rückstellungsverfahren ).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0014883Dokumentnummer
JJR_19770630_OGH0002_0070OB00537_7700000_001