RS OGH 1977/6/30 12Os83/77

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Veröffentlicht am 30.06.1977
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Rechtssatz

Bereicherung liegt auch vor, wenn das Geld zu einem speziellen, im Interesse des Bereicherten gelegenen Zweck verwendet werden soll, ohne daß der Geber eine vermögens-rechtliche Verpflichtung erfüllt (hier: erpreßte Finanzierung eines Schwangerschaftsabbruchs).

Entscheidungstexte

  • 12 Os 83/77
    Entscheidungstext OGH 30.06.1977 12 Os 83/77

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0093378

Dokumentnummer

JJR_19770630_OGH0002_0120OS00083_7700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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