RS OGH 1977/6/30 7Ob577/77

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Veröffentlicht am 30.06.1977
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Norm

ABGB §970
ABGB §1316

Rechtssatz

Als Gast im Sinne der §§ 970, 1316 ABGB gilt nur derjenige, der im Betrieb des Gewerbes aufgenommen wurde. Dazu gehören nicht Personen, die der Wirt unentgeltlich, sei es auch zur Verrichtung von Arbeiten, aufgenommen hat.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0019308

Dokumentnummer

JJR_19770630_OGH0002_0070OB00577_7700000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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