RS OGH 1977/6/30 6Ob620/77

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Veröffentlicht am 30.06.1977
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Rechtssatz

Für eine allfällige mangelnde Prüfung von Forderungen, deren sicherungsweise Übertragung vor Beginn des Bürgschaftsverhältnisses erfolgte, wird nicht gehaftet, denn eine Sorgfaltspflicht des Gläubigers gegenüber dem Bürgen kann begrifflich erst mit der Begründung des Bürgschaftsverhältnisses einsetzen. Die Untauglichkeit früher entgegengenommener Sicherungsmittel kann auch der Ausfallsbürge dem Gläubiger nicht einwenden.

Entscheidungstexte

  • RS0032086">6 Ob 620/77
    Entscheidungstext OGH 30.06.1977 6 Ob 620/77
    Veröff: HS X/XI/9

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0032086

Im RIS seit

30.06.1977

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2026
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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