RS OGH 1977/6/30 6Ob620/77

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Veröffentlicht am 30.06.1977
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Norm

ABGB §1346 C
ABGB §1353
ABGB §1364

Rechtssatz

Für eine allfällige mangelnde Prüfung von Forderungen, deren sicherungsweise Übertragung vor Beginn des Bürgschaftsverhältnisses erfolgte, wird nicht gehaftet, denn eine Sorgfaltspflicht des Gläubigers gegenüber dem Bürgen kann begrifflich erst mit der Begründung des Bürgschaftsverhältnisses einsetzen. Die Untauglichkeit früher entgegengenommener Sicherungsmittel kann auch der Ausfallsbürge dem Gläubiger nicht einwenden.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 620/77
    Entscheidungstext OGH 30.06.1977 6 Ob 620/77
    Veröff: HS X/XI/9

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0032086

Dokumentnummer

JJR_19770630_OGH0002_0060OB00620_7700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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