RS OGH 1977/7/5 3Ob72/77

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Veröffentlicht am 05.07.1977
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Norm

EO §12
ZPO §410

Rechtssatz

Ist im Exekutionstitel lediglich ausgesprochen, daß sich der Verpflichtete von der geschuldeten Leistung durch Zahlung eines bestimmten Betrages befreien können, handelt es sich um keine Alternativobligation, sondern um den Ausspruch einer Lösungsbefugnis (Alternativermächtigung) im Sinne des § 410 ZPO.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 72/77
    Entscheidungstext OGH 05.07.1977 3 Ob 72/77

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0000535

Dokumentnummer

JJR_19770705_OGH0002_0030OB00072_7700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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