RS OGH 1977/7/6 8Ob532/77, 8Ob109/78, 2Ob118/80, 8Ob162/81, 5Ob618/83, 4Ob577/83, 6Ob851/82, 2Ob124/

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.07.1977
beobachten
merken

Norm

ABGB §1309

Rechtssatz

Für die Obsorgepflicht im Sinne des § 1309 ABGB ist entscheidend, was verständige Eltern nach vernünftigen Anforderungen im konkreten Falle unternehmen müssen, um die Schädigung Dritter durch ihre Kinder zu verhindern, welchen konkreten Anlaß zu bestimmten Aufsichtsmaßnahmen sie hatten.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0027353

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

25.05.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten