RS OGH 1977/7/6 8Ob108/77, 4Ob536/81, 3Ob113/13h

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Veröffentlicht am 06.07.1977
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Norm

ABGB §1416

Rechtssatz

"Wenn die Willensmeinung des Schuldners bezweifelt wird", bedeutet lediglich, dass die Erklärung des Schuldners wegen ihrer Unbestimmtheit nicht ganz deutlich ist. Hat aber der Schuldner gleichzeitig mit der Zahlung eindeutig erklärt, welche Schuldposten er damit begleichen will und welche er nicht anerkennt, dann bleibt für irgendwelche Zweifel im Sinne des § 1416 ABGB kein Raum.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 108/77
    Entscheidungstext OGH 06.07.1977 8 Ob 108/77
  • 4 Ob 536/81
    Entscheidungstext OGH 02.06.1981 4 Ob 536/81
    nur: "Wenn die Willensmeinung des Schuldners bezweifelt wird", bedeutet lediglich, dass die Erklärung des Schuldners wegen ihrer Unbestimmtheit nicht ganz deutlich ist. (T1)
  • 3 Ob 113/13h
    Entscheidungstext OGH 17.07.2013 3 Ob 113/13h
    Vgl auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0033509

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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