Rechtssatz
Für den Ausschluß nach Art 19 Abs 7 Z 1 ABH 1971 genügt nicht eine vorsätzliche Handlungsweise, vielmehr erfordert er eine vorsätzliche Schadenszufügung.Für den Ausschluß nach Artikel 19, Absatz 7, Ziffer eins, ABH 1971 genügt nicht eine vorsätzliche Handlungsweise, vielmehr erfordert er eine vorsätzliche Schadenszufügung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0080591Dokumentnummer
JJR_19770707_OGH0002_0070OB00044_7700000_001