RS OGH 1977/7/7 6Ob598/77, 6Ob729/78, 2Ob680/86 (2Ob681/86), 5Ob9/06v, 7Ob114/21x

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Veröffentlicht am 07.07.1977
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Norm

ABGB §897
ABGB §1061

Rechtssatz

Bei dem aufschiebenden bedingten Vertrag treten seine Wirkungen erst ein, wenn die Bedingung verwirklicht ist. Erst dies führt dazu, dass die Ansprüche auf Übergabe der Sache und Zahlung des Kaufpreises entstehen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0017433

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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