Norm
NWG §2 Abs1Rechtssatz
Der Begriff der "auffallenden Sorglosigkeit" gemäß § 2 Abs 1 NWG entspricht jenem des § 1324 ABGB, dem Antragsteller muss daher grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden können.Der Begriff der "auffallenden Sorglosigkeit" gemäß Paragraph 2, Absatz eins, NWG entspricht jenem des Paragraph 1324, ABGB, dem Antragsteller muss daher grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden können.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0071130Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
03.02.2026