RS OGH 1977/7/12 4Ob361/77, 5Ob668/77, 8Ob510/80, 3Ob504/85 (3Ob505/85), 1Ob9/85, 6Ob598/92 (6Ob599/

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Veröffentlicht am 12.07.1977
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Norm

EO §394 Abs1

Rechtssatz

Eine Ersatzpflicht nach dieser Gesetzesstelle entsteht nur insoweit, als die einstweilige Verfügung die maßgebende Ursache eines Vermögensnachteiles des Gegners der gefährdeten Partei war (vergleiche SZ 26/201). Von den Kosten einer zweckentsprechenden Rechtsverteidigung im Provisorialverfahren abgesehen, können dabei nur solche Vermögensnachteile als "durch die einstweilige Verfügung verursacht" anerkannt werden, die der Antragsgegner allein durch das Vorhandensein - und die Befolgung - der gerichtlichen Sofortmaßnahme erlitten hat, somit also nicht eine Beugestrafe.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 361/77
    Entscheidungstext OGH 12.07.1977 4 Ob 361/77
    Veröff: EvBl. 1978/55 S.156 = ÖBl 1978,52 = SZ 50/104
  • 5 Ob 668/77
    Entscheidungstext OGH 20.12.1977 5 Ob 668/77
    nur: Eine Ersatzpflicht nach dieser Gesetzesstelle entsteht nur insoweit, als die einstweilige Verfügung die maßgebende Ursache eines Vermögensnachteiles des Gegners der gefährdeten Partei war (vgl. SZ 26/201). (T1); Beisatz: Hier vorherige Erhebung einer VfGH-Beschwerde, der aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde, Ersatzbegehren daher nicht gerechtfertigt. (T2).
  • 8 Ob 510/80
    Entscheidungstext OGH 22.05.1980 8 Ob 510/80
    nur T1
  • 3 Ob 504/85
    Entscheidungstext OGH 13.02.1985 3 Ob 504/85
    nur T1
  • 1 Ob 9/85
    Entscheidungstext OGH 22.05.1985 1 Ob 9/85
    nur T1; Veröff: JBl 1986,182
  • 6 Ob 598/92
    Entscheidungstext OGH 21.01.1993 6 Ob 598/92
    Auch; Veröff: JBl 1993,733
  • 7 Ob 549/95
    Entscheidungstext OGH 21.02.1996 7 Ob 549/95
    Auch; nur T1; Veröff: SZ 69/36
  • 4 Ob 1067/95
    Entscheidungstext OGH 10.10.1995 4 Ob 1067/95
  • 6 Ob 142/98w
    Entscheidungstext OGH 27.05.1998 6 Ob 142/98w
    nur T1
  • 4 Ob 131/99i
    Entscheidungstext OGH 18.05.1999 4 Ob 131/99i
    Auch; nur: Eine Ersatzpflicht nach dieser Gesetzesstelle entsteht nur insoweit, als die einstweilige Verfügung die maßgebende Ursache eines Vermögensnachteiles des Gegners der gefährdeten Partei war (vergleiche SZ 26/201). Von den Kosten einer zweckentsprechenden Rechtsverteidigung im Provisorialverfahren abgesehen, können dabei nur solche Vermögensnachteile als "durch die einstweilige Verfügung verursacht" anerkannt werden, die der Antragsgegner allein durch das Vorhandensein - und die Befolgung - der gerichtlichen Sofortmaßnahme erlitten hat. (T3)
  • 6 Ob 47/99a
    Entscheidungstext OGH 25.11.1999 6 Ob 47/99a
    Beisatz: Die einem Antragsteller im Sinn des NÖ Vergabegesetzes und der genannten Richtlinie zuzuerkennenden Rechte werden durch ein auf § 394 EO gegründetes Kostenersatzbegehren nicht beeinträchtigt. (T4)
  • 4 Ob 269/04v
    Entscheidungstext OGH 08.02.2005 4 Ob 269/04v
    nur T1; Beisatz: .....einschließlich des entgangenen Gewinnes. (T5)
  • 8 Ob 1/06i
    Entscheidungstext OGH 19.06.2006 8 Ob 1/06i
    nur T3; Beis wie T5; Beisatz: Es geht um Schäden, die ohne die einstweilige Verfügung nicht entstanden wären. (T6)
  • 6 Ob 41/09m
    Entscheidungstext OGH 17.12.2009 6 Ob 41/09m
    Vgl auch; Beisatz: Die Kosten der - erfolglosen - Äußerung zum Sicherungsantrag sind nicht Gegenstand des Kostenersatzes im Hauptverfahren. (T7)
  • 4 Ob 155/12s
    Entscheidungstext OGH 18.09.2012 4 Ob 155/12s
    Auch; Beisatz: Welche Schäden aufgrund der einstweiligen Verfügung unter die Ersatzpflicht des Klägers fallen, richtet sich regelmäßig nach den Umständen des Einzelfalls. (T8)
  • 1 Ob 84/14f
    Entscheidungstext OGH 17.06.2014 1 Ob 84/14f
    Vgl auch; nur T1; nur T3; Beis wie T6
  • 10 Ob 49/14z
    Entscheidungstext OGH 26.08.2014 10 Ob 49/14z
    Vgl; Beisatz: Ein „Ansuchen“ im Sinne des § 394 Abs 1 2. Fall EO ist daher der Antrag auf einstweilige Verfügung, nicht jedoch jener Anspruch, der der Rechtfertigungsklage zugrunde liegt; dessen Schicksal erfasst der 1. Fall dieser Bestimmung. (T9)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0008298

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

04.11.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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