RS OGH 1977/7/12 3Ob16/77 (3Ob17/77)

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Veröffentlicht am 12.07.1977
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Norm

ABGB §309

Rechtssatz

Für die Begründung einer gemeinsamen Gewahrsame der Mutter und der Tochter an den Haushaltsgegenständen in der Wohnung der Mutter genügt es nicht, daß die verheiratete Tochter, die im selben Ort eine eingerichtete Wohnung besitzt, mit ihrer Familie überwiegend in der Wohnung ihrer Mutter wohnt un die Haushaltsgeräte der Mutter benützt, diese aber jeweils befragt, ob sie diese Gegenstände benützen dürfe.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 16/77
    Entscheidungstext OGH 12.07.1977 3 Ob 16/77

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0010116

Dokumentnummer

JJR_19770712_OGH0002_0030OB00016_7700000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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