RS OGH 1977/7/12 3Ob586/77, 8Ob584/88, 5Ob200/98t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.07.1977
beobachten
merken

Norm

NWG §2 Abs1

Rechtssatz

Einem Käufer, welchem ein Lageplan vorgelegt und gleichzeitig versichert wird, daß er durch das ihm eingeräumte Gehrecht und Fahrtrecht einen Zugang zum öffentlichen Wegenetz erhält, kann nur dann auffallende Sorglosigkeit im Sinne des § 2 Abs 1 NWG (durch Unterlassung seiner Verpflichtung, sich noch in der Grundbuchsmappe von einer etwaigen Unvollständigkeit bzw Unrichtigkeit des ihm präsentierten Lageplanes zu überzeugen) vorgeworfen werden, wenn ihm zufolge der Verhältnisse in der Natur Bedenken gegen die Richtigkeit bzw und Vollständigkeit des Lageplanes hätten aufstoßen müssen.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 586/77
    Entscheidungstext OGH 12.07.1977 3 Ob 586/77
  • 8 Ob 584/88
    Entscheidungstext OGH 23.02.1989 8 Ob 584/88
    Veröff: RZ 1989/45 S 120
  • 5 Ob 200/98t
    Entscheidungstext OGH 29.09.1998 5 Ob 200/98t
    Vgl; Beisatz: Es macht einen Unterschied, ob dem Erwerber einer Liegenschaft oder einem mit den Verhältnissen vertrauten Miteigentümer anläßlich der Teilung seiner Liegenschaft Versäumnisse hinsichtlicher der Erhaltung einer Anbindung an das öffentliche Wegenetz unterlaufen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0071164

Dokumentnummer

JJR_19770712_OGH0002_0030OB00586_7700000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten