RS OGH 1980/1/29 10Os44/77, 10Os179/79

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Veröffentlicht am 20.07.1977
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Rechtssatz

Das Öffnen eines Schlosses durch den Dieb mit dem zum Schloß gehörigen Schlüssel ist nur dann nicht dem § 129 StGB zu unterstellen, wenn der Schlüssel dem Täter zur Verfügung gestellt oder in ein besonderes Nahverhältnis zum Schloß gebracht wurde.Das Öffnen eines Schlosses durch den Dieb mit dem zum Schloß gehörigen Schlüssel ist nur dann nicht dem Paragraph 129, StGB zu unterstellen, wenn der Schlüssel dem Täter zur Verfügung gestellt oder in ein besonderes Nahverhältnis zum Schloß gebracht wurde.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0093632

Dokumentnummer

JJR_19770720_OGH0002_0100OS00044_7700000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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