Norm
StGB §129 Z1Rechtssatz
Das Öffnen eines Schlosses durch den Dieb mit dem zum Schloß gehörigen Schlüssel ist nur dann nicht dem § 129 StGB zu unterstellen, wenn der Schlüssel dem Täter zur Verfügung gestellt oder in ein besonderes Nahverhältnis zum Schloß gebracht wurde.Das Öffnen eines Schlosses durch den Dieb mit dem zum Schloß gehörigen Schlüssel ist nur dann nicht dem Paragraph 129, StGB zu unterstellen, wenn der Schlüssel dem Täter zur Verfügung gestellt oder in ein besonderes Nahverhältnis zum Schloß gebracht wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0093632Dokumentnummer
JJR_19770720_OGH0002_0100OS00044_7700000_002