Norm
StPO §120 ARechtssatz
Die (nicht in Form von Einwendungen gemäß § 120 StPO konkretisierte) Weigerung des Beschuldigten, bei der Erstellung eines (psychiatrischen) Gutachtens durch Gestattung der Untersuchung mitzuwirken, schließt eine Verfahrensrüge nach § 281 Abs 1 Z 4 StPO aus.Die (nicht in Form von Einwendungen gemäß Paragraph 120, StPO konkretisierte) Weigerung des Beschuldigten, bei der Erstellung eines (psychiatrischen) Gutachtens durch Gestattung der Untersuchung mitzuwirken, schließt eine Verfahrensrüge nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO aus.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0098216Zuletzt aktualisiert am
30.09.2009