Norm
StGB §108Rechtssatz
Keine Verletzung eines konkreten Rechtes des Staates, wenn nur die Erstattung einer (inhaltlich falschen) Meldung (hier: Schadenmeldung) amtlich (ohne weitere Rechtswirkungen) bestätigt wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0093253Im RIS seit
26.07.1977Zuletzt aktualisiert am
17.11.2023