Rechtssatz
Im Erlagsverfahren kann sich der Antragsgegner durch den Annahmebeschluss nicht beschwert erachten und ist nicht rekurslegitimiert und zwar unabhängig von der Frage, ob der Beschluss erster Instanz richtig ist und ob mit Recht dieses Verfahren in Anspruch genommen wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0033664Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
28.04.2025