RS OGH 2025/2/27 6Ob671/77; 7Ob646/79; 4Ob206/11i; 5Ob18/24v; 8Ob20/25m

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Veröffentlicht am 27.07.1977
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Rechtssatz

Im Erlagsverfahren kann sich der Antragsgegner durch den Annahmebeschluss nicht beschwert erachten und ist nicht rekurslegitimiert und zwar unabhängig von der Frage, ob der Beschluss erster Instanz richtig ist und ob mit Recht dieses Verfahren in Anspruch genommen wurde.

Entscheidungstexte

  • RS0033664">6 Ob 671/77
    Entscheidungstext OGH 27.07.1977 6 Ob 671/77
  • 7 Ob 646/79
    Entscheidungstext OGH 21.06.1979 7 Ob 646/79
  • RS0033664">4 Ob 206/11i
    Entscheidungstext OGH 20.12.2011 4 Ob 206/11i
    Auch; Beisatz: Der erkennende Senat hält daran fest, dass der Erlagsgegner nur dann zur Bekämpfung des den Erlag annehmenden Beschlusses befugt ist, wenn er dadurch in seiner materiellen Rechtsstellung beeinträchtigt wird und daher (auch) materiell beschwert ist. Da ein Erlag ohne zureichenden Erlagsgrund den Schuldner nicht befreit, liegt eine solche Beeinträchtigung beim Erlag zugunsten eines einzigen Erlagsgegners im Regelfall nicht vor. Der Erlagsgegner müsste daher konkret vorbringen, weshalb er durch die Annahme eines solchen Erlags ausnahmsweise doch beschwert ist. Soweit die Entscheidung 1 Ob 2/00a anders zu verstehen ist, wird sie nicht aufrechterhalten. (T1)
  • RS0033664">5 Ob 18/24v
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung aus anderen Gründen 12.03.2024 5 Ob 18/24v
    Beisatz wie T1
  • RS0033664">8 Ob 20/25m
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung aus anderen Gründen 27.02.2025 8 Ob 20/25m

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0033664

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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