RS OGH 1977/7/29 5Ob891/76

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.07.1977
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Norm

ABGB §901 II3a
ABGB §901 II5
HGB §114
HGB §161 Abs2
HGB §168

Rechtssatz

Die Zurücklegung der Geschäftsführung ist eine für die übrigen Gesellschafter schon nach allgemeiner Lebenserfahrung voraussehbare Änderung der Sachlage, sodaß kein Raum für die Anwendung der Grundsätze der Lehre vom Wegfall der Geschäftsgrundlage besteht und bei vorbehaltslosem Vertragsabschluß die übrigen Vertragspartner das Risiko ihres Wegfalles zu tragen haben (hier:

Geschäftsführertätigkeit = Grund für Sonderstellung in der Beteiligung am Gewinn und Verlust der Gesellschaft).

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 891/76
    Entscheidungstext OGH 29.07.1977 5 Ob 891/76
    HS X/XI/11

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0017580

Dokumentnummer

JJR_19770729_OGH0002_0050OB00891_7600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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