Norm
ABGB §901 II3aRechtssatz
Die Zurücklegung der Geschäftsführung ist eine für die übrigen Gesellschafter schon nach allgemeiner Lebenserfahrung voraussehbare Änderung der Sachlage, sodaß kein Raum für die Anwendung der Grundsätze der Lehre vom Wegfall der Geschäftsgrundlage besteht und bei vorbehaltslosem Vertragsabschluß die übrigen Vertragspartner das Risiko ihres Wegfalles zu tragen haben (hier:
Geschäftsführertätigkeit = Grund für Sonderstellung in der Beteiligung am Gewinn und Verlust der Gesellschaft).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0017580Dokumentnummer
JJR_19770729_OGH0002_0050OB00891_7600000_001