Rechtssatz
"Nachstellen" sind alle Handlungen, die den folgenden im § 137 StGB genannten (Töten, Verletzen, Zueignen) vorangehen und deren Durchführen bezwecken; damit können schon bestimmte Versuchshandlungen und Vorbereitungshandlungen selbständig (als vollendetes Delikt) erfaßt werden."Nachstellen" sind alle Handlungen, die den folgenden im Paragraph 137, StGB genannten (Töten, Verletzen, Zueignen) vorangehen und deren Durchführen bezwecken; damit können schon bestimmte Versuchshandlungen und Vorbereitungshandlungen selbständig (als vollendetes Delikt) erfaßt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0094213Dokumentnummer
JJR_19770808_OGH0002_0120OS00114_7700000_001